Satzung

Satzung der Gesellschaft für Virologie e.V.

Geänderte Fassung vom 27. Mai 2022.
Die männliche Bezeichnung gilt ausdrücklich auch für weibliche Personen.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Virologie“, abgekürzt GfV; er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz der Gesellschaft ist Erlangen.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck der Gesellschaft ist:
a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf allen Gebieten der Virologie durch Vermehrung und Austausch von Wissen, vor allem im deutschsprachigen Raum. Dies soll unter anderem erreicht werden durch wissenschaftliche Tagungen, Förderung des Publikationswesens und Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften.
b) die Förderung der Berufsausbildung im Rahmen der akademischen Lehre und Ausbildung sowie fachliche Fortbildung.
c) die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten durch Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich von mittelbarer Krankenversorgung und Prophylaxe. Die GfV bietet Trägern wissenschaftlicher Einrichtungen, forschungsfördernden Organisationen und Gremien von Politik und Gesellschaft sowie der Öffentlichkeit beratende Dienste und Information an, soweit die Aspekte der Virologie, die akademische Ausbildung und fachliche Fortbildung berührt werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Alle Leistungen des Vereins werden freiwillig erbracht; ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, studentische Mitglieder und fördernde Mitglieder. Geeignete Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern oder korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der schriftliche Antrag (auch in elektronischer Form) ist an den Präsidenten zu richten. Voraussetzung für die Aufnahme einer natürlichen Person als ordentliches Mitglied sind Hochschulabschluss in Naturwissenschaften oder Medizin oder vergleichbare akademische Grade. Persönlichkeiten von hohem internationalem Ansehen können auf Vorschlag von Vorstand und Beirat von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Der Vorstand kann Fachkollegen zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Austrittserklärung beendet. Ein förmlicher Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied mit der Zahlung der fälligen Beiträge trotz schriftlicher Mahnung länger als 2 Jahre im Rückstand bleibt. Der Ausschluss durch Beschluss des Vorstands ist möglich, wenn ein Mitglied den Zielen und Zwecken der Gesellschaft zuwider handelt. Der Ausschluss ist dem Mitglied gegenüber durch eingeschriebenen Brief an dessen letzte der Gesellschaft bekannte Adresse zu erklären. Dem Betroffenen ist Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einem Monat Einspruch eingelegt werden, über den Vorstand und Beirat mit einfacher Mehrheit entscheiden. Die Einspruchsentscheidung muss schriftlich begründet und per Einschreiben mitgeteilt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.

4. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag wird am 1. Januar fällig, beim Eintritt im Laufe des Jahres innerhalb eines Monats. Mitgliedern im Ruhestand kann auf Antrag ein Erlass des Beitrages nach pflichtgemäßer Prüfung durch den Schatzmeister gewährt werden. Für studentische Mitglieder kann der Vorstand einen reduzierten Beitrag festsetzen.

§ 4 Einkünfte und Ausgaben

1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus a) Beiträgen, b) Spenden, c) sonstigen Zuwendungen, d) Erträgen des Vereinsvermögens. Das Vermögen und die Erträgnisse des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend den steuerlichen Vorschriften für die Gemeinnützigkeit zu verbuchen. Über die Anlage des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand.

2. Für die Teilnahme an Tagungen der Gesellschaft kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der vom Tagungsausschuss im Benehmen mit dem Präsidenten festgesetzt wird. Für die Durchführung von Arbeitstagungen kann auf Beschluss des Vorstandes ein fester Betrag zur Verfügung gestellt werden. Symposien und andere Veranstaltungen können zusätzlich nach Maßgabe der Finanzlage finanziell unterstützt werden. Den Mitgliedern der Organe nach § 5 können auf Antrag Fahrtkosten erstattet und Tage- und Übernachtungsgelder nach den Sätzen des öffentlichen Dienstes gewährt werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat, die Kommissionen und die Junge GfV. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal pro Jahr einberufen, in der Regel zur Zeit einer Tagung. Die Einladung mit Tagesordnung hat spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch persönliche email an jedes Mitglied zu erfolgen. Jedes ordentliche Mitglied kann bis zu zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich Anträge beim Präsidenten einreichen, die in die Tagesordnung aufgenommen werden.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

3. Beschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung schriftlich gefasst werden, wenn dies von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder vom Gesamtvorstand unter Angabe des Grundes verlangt wird.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahlordnung.
b) die Entlastung des Vorstands, sobald über die Geschäfts- und Kassenprüfung des vergangenen Geschäftszeitraumes Bericht erstattet und die Rechnungslegung nachgeprüft worden ist.
c) die Wahl von 2 Kassenprüfern für den nächsten Geschäftszeitraum aus den Reihen der Mitglieder.
d) Satzungsänderungen. Diese sind auch im schriftlichen Verfahren mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Anträge auf Satzungsänderung können von ordentlichen Mitgliedern beim Vorstand eingereicht werden.
e) die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitskreisen, die sich wissenschaftlich mit speziellen Themen der Virologie beschäftigen.

5. Für die schriftliche Beschlussfassung gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt werden sowie aus dem Sprecher der „Junge GfV“. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten je allein berechtigt. Vizepräsidenten dürfen im Innenverhältnis von ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.

2. Dem Vorstand obliegt es, die Sitzungen des Beirats und die Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten. Er ist im Benehmen mit einem örtlichen Tagungsausschuss für die wissenschaftlichen Kongresse inhaltlich verantwortlich. Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten.

3. Präsident, die beiden Vizepräsidenten, Schriftführer und Schatzmeister werden für 3 Jahre von den ordentlichen Mitgliedern gewählt. Die Einzelheiten zu den Wahlen bestimmt die Wahlordnung. Die Wahlordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Wahlausschuss ist für die korrekte Durchführung der Wahl verantwortlich und stellt in einem Wahlprotokoll das Abstimmungsergebnis fest. Es ist allen Mitgliedern mitzuteilen. Einmalige zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl für das Amt des Präsidenten ist zulässig, für alle übrigen Vorstandsmitglieder ist unbeschränkte Wiederwahl möglich. Gewählt ist jeweils der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.

4. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet der Präsident während der Wahlperiode aus, rückt der erste bzw. der zweite Vizepräsident an seine Stelle. Scheiden andere Mitglieder des Vorstands während der Wahlperiode aus, kann der Beirat für die restliche Zeit der Wahlperiode kommissarische Vorstandsmitglieder ernennen.

§ 8 Beirat

1. Der Beirat besteht aus 10 von den ordentlichen Mitgliedern gewählten Personen und den Vorsitzenden der Kommissionen. Der Beirat wird für 3 Jahre gewählt, wobei die Wahl in der Regel auf elektronischem Wege erfolgt entsprechend § 7 Abs. 3. Für das Amt eines Beirates ist unbeschränkte Wiederwahl möglich.
Auf Vorschlag des Vorstands kann der Beirat en bloc gewählt werden. Der zuletzt aus dem Amt ausgeschiedene Präsident nimmt an den gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat mit Stimmrecht teil. Alle weiteren ehemaligen Präsidenten können an den Sitzungen von Vorstand und Beirat mit beratender Stimme teilnehmen.

2. Der amtierende Präsident ist kraft seines Amtes Vorsitzender des Beirats und befugt, die Mitglieder des Beirats mit Aufgaben zu betrauen. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat sollen zweimal im Jahr stattfinden. Sie werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Angelegenheiten, die nicht eigens eindeutig durch die Satzung oder kraft Gesetzes zwingend anderen Organen übertragen sind, werden durch Vorstand und Beirat entschieden.

§ 9 Kommissionen

1. Für spezielle Aufgaben werden ständige Kommissionen gebildet. Typische Aufgabenbereiche sind beispielsweise: a) Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs, b) Lehre, Fort- und Weiterbildung, c) Diagnostik und Epidemiologie, d) Immunisierung, e) Virussicherheit, f) Chemotherapie, g) Gentechnik und biologische Sicherheit, h) Pflanzenvirologie.

2. Eine Kommission besteht in der Regel aus einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Die Vorsitzenden von Kommissionen werden auf Vorschlag des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung gewählt. Kollegen, die nicht der GfV angehören, können zu Mitgliedern der Kommissionen bestellt werden. Die ständigen Kommissionen arbeiten mit anderen Fachgesellschaften und mit entsprechenden Ausschüssen der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV) zusammen. Es können auch gemeinsame Kommissionen mit anderen wissenschaftlichen Fachgesellschaften gebildet werden. Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Vorstand und Beirat bestellt.

§ 10 Junge gfv

1. Die junge GfV ist ein Verbund von Jung- und Nachwuchswissenschaftlern sowie Juniorgruppenleitern innerhalb der GfV und bietet ein Netzwerk zur wissenschaftlichen Unterstützung als auch zur Karriereplanung für junge Virologen an. Die junge GfV ist dabei eine übergeordnete Organisation der GfV Arbeitskreise.
2. Das junge GfV Board besteht aus den hauptverantwortlichen Leitenden eines jeden Arbeitskreises, sowie aus zwei Vertretern der jungen Virologen (bis zu 3 Jahre nach Promotion bzw. bis zu 5 Jahre nach Approbation). Weitere Leitende der Arbeitskreise können auf Antrag in das junge GfV Board zur aktiven Mitarbeit aufgenommen werden, wobei über diese Anträge das Board entscheidet. Die Leitenden der Arbeitskreise werden innerhalb der GfV Arbeitskreise i.d.R. für drei Jahre gewählt. Die zwei Vertreter der jungen Virologen werden nach Aufstellung jährlich durch die jungen Virologen, die GfV-Mitglieder sind, selbständig gewählt. Das junge GfV Board wählt einen Sprecher aus den Mitgliedern des Boards, der diese Aufgabe bis zum Ausscheiden als Boardmitglied wahrnimmt. Sofern für die jGfV ein berechtigtes Interesse besteht (zum Beispiel zur Wahrung der Kontinuität bei einem gleichzeitigen Wechsel des GfV-Präsidiums), kann der Sprecher für eine Übergangsfrist von bis zu einem Jahr auf Beschluss des junge GfV-Boards weiter tätig bleiben.
3. Dem junge GfV Board obliegt es, Aufgaben im Sinne der jungen GfV wahrzunehmen und diese auch im GfV Vorstand zu vertreten. Das Board berät sich auf gemeinsamen Treffen, die i.d.R. virtuell durchgeführt werden, und zu denen der Sprecher mindestens 1 Woche vorher einlädt. Beschlüsse werden dabei mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Boardmitglieder gefasst.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

Das Verfahren zur Auflösung der Gesellschaft kann nur eingeleitet werden, wenn dies von 1/3 der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft unterstützt wird. Ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Auflösung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Alle Mitglieder müssen durch persönliche email umgehend über einen solchen Antrag informiert werden. Zugleich werden die Mitglieder aufgefordert innerhalb der folgenden 4 Wochen mit ja oder nein zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder zustimmt, wird dieser Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlungen (§6,1) vom Vorstand zur Abstimmung gebracht. Zur Auflösung ist ein Beschluss von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig. Der Beschluss über die Auflösung muss auch enthalten, wem das vorhandene Vereinsvermögen nach der Liquidation zufällt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 13 Schlussbestimmungen

Soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des BGB.
Beschlossen in Nürnberg, am 9. Juli 1990,
geändert und beschlossen durch die Mitgliederbefragung am 27. Mai 2022.

Prof. Dr. Sandra Ciesek, Schriftführerin

Prof. Dr. Ralf Bartenschlager, Präsident

Kontakt

Fragen, Feedback und Wünsche können Sie per Mail (geschaeftsstelle@g-f-v.org) oder mit dem Kontaktformular an uns adressieren.

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